Grundsätzlich ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ein Anspruch auf Einsichtnahme in die bei den Bauaufsichtsbehörden geführten Bauakten. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthält keine nach § 4 Abs. 2 IFG NRW vorrangige abschließende Regelung in Bezug auf die Akteneinsicht in Bauakten. Die in den Bauakten üblicherweise enthaltenen Angaben weisen jedoch nicht nur einen Sachbezug zu dem Baugrundstück auf, sondern auch zu der damit in Verbindung stehenden natürlichen Personen. Eine Bauakte ist in ihrer Gesamtheit regelmäßig eine Sammlung personenbezogener Daten, da die in der Bauakte enthaltenen Sachinformationen zugleich eine Aussage zur Bezugsperson - soweit diese bestimmt oder bestimmbar ist - treffen und mit dieser verknüpft sind.