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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 20 F 3.19

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
20 F 3.19
Datum
05.03.2020
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, Unterlagen aus einem Verfahren über die Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten offenzulegen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Unterlagen nur für teilweise schutzbedürftig gehalten. Den dagegen gerichteten Beschwerden der Behörde und des betroffenen Unternehmens gibt das Bundesverwaltungsgericht statt. Es stellt einen weitgehenden Schutzbedarf wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fest. Dieser umfasst nicht nur den Inhalt von Dateien, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern verhindert bereits den Zugang zu deren äußeren Merkmalen wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp oder Dateigröße.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Ablehnungsbegründung
Download
20 F 3.19 - 05.03.2020
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang