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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 20 F 3.08

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
20 F 3.08
Datum
05.02.2009
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Die Behörde lehnte den Antrag auf Zugang zu Informationen über die gepelante Mitbenutzung eines Militärflugplatzes für den zivilen Luftverkehr mit der Begründung ab, dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 UIG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannte "Wohl des Bundes" die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und insbesondere den Schutz der Bundeswehr vor Sabotage und terroristischen Anschlägen einschließt. Auch im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sei die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Sperrerklärung hätte allerdings weiterer Ermessenserwägungen bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem klar, dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO darstellen.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Interessenabwägung, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Verteidigung
Download
20 F 3.08 - 05.02.2009 (nicht barrierefrei)
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang
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