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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 20 F 2.10

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
20 F 2.10
Datum
02.11.2010
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
-
Kurztext
Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt in einem Zwischenverfahren fest, dass die beabsichtigte Freigabe der Akten in einem auf Ansprüche nach dem Verbraucherinformationsgesetz gestützten Informationsanspruch nicht vollzogen werden darf. Für die Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung oder - wie im vorliegenden Fall - einer Freigabeerklärung bedarf es grundsätzlich einer förmlichen Entscheidung des Hauptsachegerichts zur Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Unterlagen. Diese ist nicht notwendig, wenn die Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Allein aus dem Umstand, dass der Informationszugang Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um den Informationszugang führen somit nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren.
Schlagwort
Prozessuales
Download
20 F 2.10 - 02.11.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang