Gegenstand des Einsichtsbegehrens waren Prüfunterlagen für die Musterzulassung eines Luftsportgeräts. Im Rahmen eines "in-camera"-Verfahrens entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass die vorgelegte Sperrerklärung teilweise rechtswidrig ist. So sind bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegte Akten kein Geheimnis mehr; auch sind Unterlagen, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht schutzbedürftig. Im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtmäßig. Damit ändert das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts.