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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 20 F 1.11

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
20 F 1.11
Datum
10.01.2012
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Verweigerung durch das Bundeskanzleramt, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegenden Akten vollständig und ungeschwärzt herauszugeben, unzulässig und die Sperrerklärung damit rechtswidrig ist. Der Begründung fehlt es in Teilen an einem Mindestmaß an Plausibilität für die Annahme, die Offenlegung der Unterlagen würde zu einem Nachteil für das Wohl des Bundes führen. Hinsichtlich anderer Aktenteile sowie insbesondere schützenswerter personenbezogener Daten Dritter sind die Schwärzungen hingegen zulässig.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Interessenabwägung, Personenbezogene Daten, Prozessuales, Sicherheitsaspekte
Download
20 F 1.11 - 10.01.2012 (nicht barrierefrei)
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang