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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 765/11

Gericht
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
2 K 765/11
Datum
05.08.2011
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Bürokommunikationsnummern von Bearbeitern sind grundsätzlich nicht geschützt, es sei denn, im konkreten Fall erfordert die persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers eine Geheimhaltung. Das Verwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass die Entscheidung zur Verweigerung der Herausgabe des Telefon- und E-Mail-Verzeichnisses einer Arbeitsagentur ermessensfehlerhaft war und verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung. Insbesondere fehlt es an der Abwägung des Informationsinteresses des Klägers mit dem ggf. bestehenden Geheimhaltungsinteresse wegen einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder anderer Beeinträchtigungen der betroffenen Mitarbeiter.

Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15).
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Interessenabwägung, Personenbezogene Daten, Prozessuales
Download
2 K 765/11 - 05.08.2011 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Verfahrensgang
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