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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 582.15

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 582.15
Datum
21.07.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Verwaltungsgericht hebt einen Gebührenbescheid in Höhe von 500 Euro auf. Die Behörde hatte geltend gemacht, den eigentlich angefallenen Aufwand in Höhe von 2.100 Euro bereits auf diese Maximalhöhe reduziert zu haben. Die Behörde ist nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit gehalten, selbst nähere Kriterien zu entwickeln, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen will. Ziel ist eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern. Die Vorstellung, dass jeder Aufwand über der oberen Grenze des Gebührenrahmens der Tarifstelle für die konkrete Gebührenbemessung dergestalt ausschlaggebend sein soll, dass dann immer die zulässige Höchstgebühr festgesetzt wird, ist nicht vertretbar.
Schlagwort
Kosten
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2 K 582.15 - 21.07.2016
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang