Das Gericht bejahte hier die Voraussetzungen des Umweltinformationsgesetzes, weil sich die begehrten Unterlagen auf Umweltinformationen, den Weiterbetrieb von Kernkraftwerken, bezogen. Inhaltlich kam als Ablehnungsgrund für die Akteneinsicht die Vertraulichkeit behördlicher Beratungen in Betracht. Das Gericht verneinte dies, weil in diesem Fall der Beratungsprozess zum Zeitpunkt der Klage bereits abgeschlossen war und nachteilige Auswirkungen auf gegenwärtige oder künftige Beratungen nicht dargelegt wurden. Das Gericht verneinte auch das Vorliegen einer vergleichbaren Krise, die "vor der Haustür stehe"; sie ist allenfalls denkbar. Die Vorschrift stellt keine eine Bereichsausnahme für sämtliche innerhalb der Bundesregierung ausgetauschten Informationen dar. Das Gericht verneinte auch den Ausnahmetatbestand des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung des Ministeriums, weil hier Mitglieder des Deutschen Bundestages und Kraftwerksbetreiber in die konkreten Beratungen einbezogen wurden.