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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 43.14

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 43.14
Datum
21.05.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Berlin)
Kurztext
Das Verwaltungsgericht weist die Klage einer Grundstückseigentümerin ab, die sich gegen die Herausgabe teilweise geschwärzter Kaufverträge über Grundstücke durch die zuständige Senatsverwaltung wandte. Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, wie sich die Preisgabe der Informationen nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken würde und deshalb die (abgeschlossenen) Kaufverträge in Gänze schutzbedürftig wären. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass zehn Jahre altes Wissen noch als exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen schutzwürdig ist. Auch die weiteren Angaben der Klägerin, die Verträge seien Gesamtkunstwerke, helfen nicht weiter.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Begriffsbestimmung
Download
2 K 43.14 - 21.05.2015
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang
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