Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass es sich bei dem Vertrag zum Bundesgesetzblatt um eine amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handelt. Die Handlungsform des Vertrags spielt dabei keine Rolle. Das beklagte Bundesjustizministerium wird mit dem Urteil verpflichtet, eine Kopie des Vertrags herauszugeben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen, begründen eine spezifische Darlegungslast der Behörde. Soweit nichts anderes dargelegt wird, sind Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr schutzbedürftig. Ein besonderes Begründungserfordernis ergibt sich hier auch aufgrund der Ausschließlichkeitsvereinbarung, das die Behörde dem Verlag eingeräumt hat.