Zwar enthält das Informationsfreiheitsgesetz eine Regelung, nach der sinngemäß alles geheim bleibt, was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss. Ein per Satzung geregeltes Berufsgeheimnis für Wirtschaftsprüfer kann hierfür aber nicht herangezogen werden, soweit deren Mandanten selbst einer Auskunftspflicht unterliegen. In dem verhandelten Fall betrifft das eine oberste Bundesbehörde, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich auskunftsverpflichtet und im Verhältnis zum Wirtschaftsprüfer allein Herrin des Geheimnisses ist.