Die Ausnahme oberster Bundesbehörden vom der Informationspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, beschränkt sich auf den Zeitraum vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Bei der Prüfung nachteiliger Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet das zuständige Bundesministerium im Ergebnis zur teilweisen Herausgabe von Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Novellierung des Atomgesetzes entstanden sind.