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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 236.16

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 236.16
Datum
19.12.2017
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Ausnahme des Umweltinformationsgesetzes, nach der die obersten Bundesbehörden nicht informationspflichtige Stellen sind, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, gilt zwar auch für das Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene. In dem strittigen Fall fehlte es jedoch an einer entsprechenden Darlegung des konkreten Zusammenhangs zwischen den einzelnen Informationen und dem Normsetzungsverfahren seitens der Behörde. Streitgegenstand sind ein Vermerk und eine Präsentation im Zusammenhang mit CO2-Emissionen eines Herstellers für Kraftfahrzeuge.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Strafverfolgung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
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2 K 236.16 - 19.12.2017
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang