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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 177.11

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 177.11
Datum
01.06.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Die kassenärztliche Bundesvereinigung ist zur teilweisen Gewährung des Informationszugangs zu sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln verpflichtet. Bei den Angaben zu den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Hinblick auf letztere fehlt es insbesondere an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme eines Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen könnten. Auch ist kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu erkennen, der den Informationszugang einschränken könnte, da nicht ersichtlich ist, dass der vermehrte Arbeitsanfall nicht durch organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Behörde vorübergehend kompensiert werden könnte. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist vor diesem Hintergrund von besonderem Gewicht.
Schlagwort
Auskunftserteilung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung, Personenbezogene Daten, Verwaltungsaufwand
Download
2 K 177.11 - 01.06.2012 (nicht barrierefrei)
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang
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