Das Verwaltungsgericht Berlin weist eine Klage ab, die auf die Herausgabe von Informationen im Zusammenhang mit sogenannten "Cum-Cum-Geschäften" - in ihrer steuerrechtlichen Bewertung umstrittene Wertpapiertransaktionen - gerichtet war. Grund für die Entscheidung ist die Ausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, konkret der Aufsicht der Finanzbehörden über Kreditinstitute bzw. Banken. Teilweise stehen dem Informationszugang auch spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschriften entgegen.