Bei den Kurzprotokollen über die Ergebnisse der Bund-Länder-Konferenzen zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie handelt es sich nicht um bloße Notizen oder Entwürfe; sie fallen somit unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Eine Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden erkennt das Verwaltungsgericht Berlin im Falle einer Herausgabe nicht. Diesem Ausnahmetatbestand unterfällt nur der eigentliche Vorgang der Entscheidungsfindung, nicht aber das Ergebnis. Auch sieht es im Vortrag der Beklagen keine ausreichende Darlegung einer konkreten und ernsthaften Gefährdung des Beratungsprozesses.