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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 142.11

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 142.11
Datum
27.06.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Berlin)
Kurztext
Der Kläger, ein Journalist, hat keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts, dessen frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit in Rede stand. Zwar ist der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes auf die Kammer eröffnet. Auch lässt sich der Bundesrechtsanwaltsordnung nur eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht entnehmen, die dem Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht entgegensteht. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes wäre nur erfüllt, wenn die spezielle Geheimhaltungsvorschrift dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche diente. Eine bloße Drittbetroffenheit reicht hierfür nicht aus. Der Akteneinsicht steht jedoch der erforderliche Schutz personenbezogener Daten entgegen. Es handelt sich um Personalaktendaten, an deren Bekanntgabe das Gericht kein höherrangiges Interesse sieht.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Interessenabwägung, Personenbezogene Daten
Download
2 K 142.11 - 27.06.2012 (nicht barrierefrei)
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang