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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 114.14

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 114.14
Datum
02.07.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Bundesjustizministerium hat einen Antrag auf Zugang zu den Namen der Personen, die für die Bundesregierung an den Verhandlungen um ein Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen teilgenommen haben, zu recht abgelehnt. Es handelt sich nicht um "Bearbeiter", für deren Angaben das Informationszugangsgesetz eine Rückausnahme enthält. Dies sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben. Die Teilnahme an einer Verhandlung stellt jedoch keinen Vorgang dar, der bearbeitet wird. Der Zugang zu ihren personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Teilnehmer am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder diese eingewilligt haben. Beides ist jedoch nicht der Fall.
Schlagwort
Personenbezogene Daten, Interessenabwägung, Begriffsbestimmung
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2 K 114.14 - 02.07.2015
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang
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