Das Finanzgericht des Saarlandes beschäftigte sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Einsicht in seine bei der Finanzbehörde vorliegenden Steuerakten hat. Es kommt zu dem Ergebnis, dass seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ab 25. Mai 2018 für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde bestehe, was sich aus Art. 15 Abs. 1 HS. 2, Abs. 2 DS-GVO ergebe. Das Finanzgericht stellt weiter fest, dass § 1 Satz 1 SIFG einen Informationszugang zu den Landesfinanzbehörden gewähren dürfte, da diese nicht gemäß § 2 SIFG vom Informationszugang ausgenommen seien.