Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Auskunft über Namen, Titel, akademischen Grad sowie Berufs- und Funktionsbezeichnungen der Mitglieder von Unterausschüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Ausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Beratungen ist nicht einschlägig; sie erfasst nur den Inhalt der Beratungen. Auch eine bestehende, spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschrift aus dem Sozialrecht gewährleistet nicht die Anonymität der Beratenden. Deren Datenschutzinteresse steht zudem hinter dem Interesse des Klägers am Informationszugang zurück.