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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 A 101.06

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 A 101.06
Datum
10.10.2007
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Bundeskanzleramt ist nicht verpflichtet, Unterlagen zur Ostseepipeline offenzulegen, da es sich um Akten handelt, die die Regierungstätigkeit der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzleramtes betreffen. Die Regierungstätigkeit ist der öffentlichen Verwaltung nicht zuzurechnen; das Bundeskanzleramt hat nicht als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gehandelt. Vielmehr geht es um politische Entscheidungen, welche die Sicherung der Rohstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre auswärtigen Beziehungen betreffen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Internationale Beziehungen
Download
2 A 101.06 - 10.10.2007 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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