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Rechtsprechungsdatenbank

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - 19101/03

Gericht
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Aktenzeichen
19101/03
Datum
10.07.2006
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Europäische Menschenrechtskonvention
Kurztext
In dem Fall "Sdružení Jihočeské Matky gegen Tschechische Republik" sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einerseits die Schwierigkeit, aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) ein allgemeines Recht auf Informationszugang abzuleiten, akzeptiert aber gleichzeitig, dass die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu Unterlagen eines Atomkraftwerks einen Eingriff in das aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierende Recht der Klägerin, Informationen zu erhalten, darstellt. Die Ablehnung des Antrags war jedoch zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt und stellt daher keinen Verstoß gegen die Konvention dar. Im Ergebnis weist der Gerichtshof die Klage als unzulässig ab. Die Entscheidung liegt ausschließlich in französischer Sprache vor.
Schlagwort
Allgemein zugängliche Quelle, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Sicherheitsaspekte
Download
19101/03 - 10.07.2006 (nicht barrierefrei)
Quelle
HUDOC
Verfahrensgang
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