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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 1452/12

Gericht
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Aktenzeichen
19 L 1452/12
Datum
04.01.2013
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Kurztext
Die Regelung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs verlangt nicht, dass die Proben von zwei unterschiedlichen Laboratorien untersucht werden müssen. Die BasisVO der EG (Nr. 178/2002) entfaltet in Bezug auf darüber hinausgehende Informationspflichten keine Sperrwirkung. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und Unionsrecht. Zweck einer Veröffentlichung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist in erster Linie nicht die Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, sondern die Herstellung von Transparenz. Diese Zielsetzung überwiegt das Interesse der Hersteller daran, dass Verstöße gegen Grenzwerte nicht veröffentlicht werden.
Schlagwort
Veröffentlichung von Informationen
Download
19 L 1452/12 - 04.01.2013 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
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