Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt fest, dass die Weigerung einer ungarischen Behörde, Informationen über die Arbeit von Pflichtverteidigern gegenüber einer Nichtregierungsorganisation offenzulegen, gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Die Weigerung behindert die Antragstellerin nämlich darin, in einer Sache von allgemeinem Interesse durch die Informationen zu einer öffentlichen Debatte beizutragen. Von dem Antrag sind zwar personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention betroffen (Namen der Verteidiger sowie Anzahl der Beauftragungen in bestimmten Verfahren), diese sind jedoch der öffentlichen Sphäre und nicht dem Privatleben der Betroffenen zuzurechnen. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor.