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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Hamburg - 17 K 959/15

Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Aktenzeichen
17 K 959/15
Datum
13.01.2017
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Transparenzgesetz (Hamburg)
Kurztext
Das Hamburgische Transparenzgesetz sieht vor, dass Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren ist, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen. Auf dieser Grundlage hebt das Verwaltungsgericht die Bescheide der Behörde auf, mit welchen die Schwärzung der Namen von Teilnehmern an den Sitzungen eines Arbeitskreises Mietenspiegel begründet wurden. Zur Beteiligung an der gesellschaftspolitischen Miethöhedebatte ist die Positionierung der einzelnen Mitglieder in den Sitzungen erforderlich. Das Informationsinteresse des Antragstellers, der als Vermieter in seinem Eigentumsrecht betroffen ist, ist schutzwürdig; überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen stehen nicht entgegen. Namen sind keine sensiblen personenbezogenen Daten. Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer fortdauernden Vertraulichkeit der Sitzungen aus den Jahren 2010 bis 2014 hat die Behörde nicht dargelegt.
Schlagwort
Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Download
17 K 959/15 - 13.01.2017
Verfahrensgang
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