Das Gericht bejahte ein berechtigtes Interesse für eine Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn eine hinreichende bestimmte Gefahr besteht, dass künftig unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen bzw. ein begehrter Verwaltungsakt erneut abgelehnt wird. Eine solche Wiederholungsgefahr liegt grundsätzlich vor, wenn auch zukünftig beabsichtigt ist, ähnliche Auskunftsanträge nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz zu stellen. Ein solches Feststellungsinteresse entfällt regelmäßig nicht automatisch dadurch, dass die Behörde den konkreten Auskunftsanspruch im Gerichtsverfahren anerkannt hat. Im vorliegenden Fall hat sie sogar ausdrücklich erklärt, die maßgebliche Rechtslage weiterhin für nicht geklärt zu halten. Diese betraf die Anwendbarkeit des Hamburgischen Transparenzgesetzes auf juristische Personen des Privatrechts.