Das Oberverwaltungsgericht setzt sich mit der Frage des Informationszugangs zu Abschlussarbeiten einschließlich Prüfernoten auseinander. Es erläutert die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines entsprechenden Ablehnungstatbestandes des Hamburgischen Transparenzgesetzes zum Schutze der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfverfahren, hält diesen Bezug auf bereits abgeschlossene Prüfungsverfahren aber nicht für einschlägig. Da das Gericht allerdings ohne Aktenkenntnis nicht beurteilen konnte, ob und in welchem Umfang die genannte Ausnahme, nach der auch Angelegenheiten aus dem Bereich der Grundlagenforschung oder anwendungsbezogenen Forschung geschützt sind, erließ es einen Beweisbeschluss zur Vorlage der strittigen Dokumente.