Der Kläger war Treuhänder des Schuldners. Seinem Anspruch auf Zugang zur Vollstreckungsakte des Steuerschuldners stand der Ausschlussgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes in Bezug auf Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererklärung entgegen. Im Gegensatz zum Steuerrecht, in dem der Insolvenzverwalter die Position des Steuerschuldners einnimmt, gilt dies im Akteneinsichtsrecht und im Datenschutzrecht nicht, denn hier ist nur der Steuerschuldner selbst "Betroffener" im Sinne des Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Daher stand dem Treuhänder kein datenschutzrechtlicher Zugangsanspruch zu. Vergleichbares gilt für die Insolvenzverordnung und die Abgabenordnung.