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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 14 L 35.14

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
14 L 35.14
Datum
19.03.2014
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, Verbraucherinformationsgesetz
Kurztext
Das Gericht untersagt einer Behörde mittels einstweiliger Anordnung, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelbetriebes auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen. § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch genießt keinen Vorrang vor dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Es kann offenbleiben, ob die Regelungen des VIG verfassungskonform sind oder europarechtlichen Vorschriften entgegenstehen, da die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes die geplante Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen. Zum Einen geht es nicht um die Verlautbarung von Informationen über festgestellte Verstöße des Betriebs i.S.d. VIG, sondern um zusammenfassende Bewertungen und Werturteile der Behörde. Ferner fehlt in der geplanten Verlautbarung der erforderliche Bezug zu konkreten Lebensmitteln.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Interessenabwägung, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Veröffentlichung von Informationen
Download
14 L 35.14 - 19.03.2014 (nicht barrierefrei)
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang
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