Das Gericht bejaht das Überwiegen des Interesses an der Bekanntgabe gegenüber dem Schutz personenbezogener Daten in der Regel, wenn die betroffene Person in amtlicher Funktion an einem Vorgang mitgewirkt hat. Die Behörde darf nicht automatisch von einem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresse ausgehen, sondern hat die für die Abwägung relevanten Aspekte im Einzelfall zu ermitteln. Allein die Möglichkeit, dass Namen von Amtsträgern und Gutachtern, die in einem dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegenden Verfahren tätig geworden sind, vom Antragsteller ins Internet eingestellt werden könnten, begründet noch keinen atypischen Fall eines überwiegenden Schutzinteresses des Betroffenen. Sinn ist die Erhöhung der Transparenz der Verwaltung dadurch, dass Namen von Amtsträgern, Gutachtern und Sachverständigen, die für die öffentliche Verwaltung tätig werden, grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.