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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Stuttgart - 14 K 4920/16

Gericht
Verwaltungsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
14 K 4920/16
Datum
27.10.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Kurztext
Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21. Polizeiliche Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder hierzu sind keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes. Die Bekanntgabe der polizeilichen Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 hätte nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umweltverwaltungsgesetz und auf Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz. Außerdem enthält das Urteil Ausführungen zum Begriff der Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Begriffsbestimmung, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Sicherheitsaspekte, Veröffentlichung von Informationen
Download
14 K 4920 - 27.10.2016 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Verfahrensgang
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