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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13a F 32/09

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
13a F 32/09
Datum
03.05.2010
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Sperrerklärung des Innenministeriums zur Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen zur US-Cross-Border-Lease-Transaktion einer Stadt rechtswidrig ist. Insbesondere besteht keine Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, da die Verträge bereits abgeschlossen sind, eine sehr lange Laufzeit haben und somit mögliche Konkurrenten nicht (mehr) vorhanden sind. Darüber hinaus besteht ein solcher Schutz nicht, wenn die Allgemeinheit ein - vorliegend vom Oberverwaltungsgericht bejahtes - überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur gering wäre. Alleine aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die Entscheidung enthält auch Hinweise zum Verhältnis zwischen dem fachgesetzlichen Geheimnisschutz und der Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im Rahmen der Abgabe der Sperrerklärung sowie zu den Anforderungen an eine Begründung derselben. Siehe auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom selben Tag, AZ 13a F 31/09.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung, Prozessuales
Download
13a F 32/09 - 03.05.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang