Der Kläger hat einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie des von seinem Arbeitgeber, der Bundeszentrale für politische Bildung (BPB), in seiner Personalangelegenheit eingeholten arbeitsrechtlichen Gutachtens einer Kanzlei. Die BPB ist als Behörde des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz anspruchsverpflichtet, auch wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsangestellte in der Form des Privatrechts beschäftigt. Als vertrauliche Beratung ist nur der eigentliche Vorgang der Entscheidungsfindung, nicht die Tatsachengrundlagen, die Grundlagen der Willensbildung und das Ergebnis der Willensbildung geschützt. Wird die Versagung des Informationszugangs auf diesen Ablehnungsgrund gestützt, muss konkret dargelegt werden, dass die Bekanntgabe der Information zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt.