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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Köln - 13 K 5017/13

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Aktenzeichen
13 K 5017/13
Datum
25.02.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Bundesnetzagentur, Auskunft über die Höhe der Mehrerlösabschöpfung eines in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Stromnetzbetreibers zu erteilen. Dieser nimmt Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr und ist als juristische Person, deren alleiniger Gesellschafter eine Stadt ist, nicht grundrechtsfähig. Eine Berufung auf Artikel 12 GG, aus dem der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgeleitet wird, kommt daher nicht in Frage. Zudem handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis. Der Betrag wird rechnerisch von der Bundesnetzagentur ermittelt und ermöglicht keinen Rückschluss auf wirtschaftliche Kennzahlen des Betreibers. Darüber hinaus besteht im Fall des Betreibers ein sogenanntes natürliches Monopol, mithin existiert keine wirkliche Wettbewerbslage. Es ist außerdem davon auszugehen, dass Angaben, die mindestens fünf Jahre alt und daher nicht mehr aktuell sind, nur in zu begründenden Ausnahmefällen als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind. Bei der Mehrerlösabschöpfung handelt es sich um die Rückführung überhöhter Netzentgelte für die Strom- und Gasversorgung durch den Netzbetreiber an die Netznutzer.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Download
13 K 5017/13 - 25.02.2016
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
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