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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 S 43.15

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 S 43.15
Datum
13.10.2015
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz zurück. Es bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass ein von einem Journalisten gestellter presserechtlicher Auskunftsantrag nicht gleichsam automatisch einen - im Erfolgsfall grundsätzlich gebührenpflichtigen - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz mitumfasst. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Informationsfreiheitsgesetz um ein Jedermannsrecht handelt, vermag das journalistische Interesse des Antragstellers, die Öffentlichkeit zeitnah über die mit seinen Anträgen begehrten Informationen zu unterrichten, die Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu rechtfertigen.
Schlagwort
Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Konkurrierende Rechtsvorschriften, Prozessuales
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12 S 43.15 - 13.10.2015
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang