Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist eine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheids im überwiegenden Interesse des Antragstellers setzt voraus, dass diesem ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Nachbarschaft zu einer emittierenden Anlage nicht schon deshalb erfüllt, weil der Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hat, deren Erörterung ansteht.