Der Antrag einer beklagten Finanzbehörde auf Zulassung der Berufung wird durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Allein die Möglichkeit, dass eine Anfechtung des Insolvenzverwalters durchgreifen kann und dadurch Steuerforderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens wieder aufleben, führt nicht dazu, dass das Besteuerungsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über ein die etwaige Anfechtung erst vorbereitendes Akteneinsichtsverlangen des Insolvenzverwalters noch oder bereits wieder läuft. Die Ablehnung des Antrags eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Kontoauszügen des Insolvenzschuldners kann somit nicht auf die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gestützt werden. Den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kommt gegenüber dem voraussetzungslosen eigenständigen Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen keine Sperrwirkung zu.