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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 N 83.13

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 N 83.13
Datum
07.10.2014
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Der Antrag eines beklagten Finanzamtes auf Zulassung der Berufung wird durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die vom Kläger als Insolvenzverwalter erklärte Insolvenzanfechtung ist nicht geeignet, ein laufendes Besteuerungsverfahren zu begründen. Das Finanzamt kann sich für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Kontoauszügen des Insolvenzschuldners somit nicht auf die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes berufen. Bei einem gegenüber dem Finanzamt geltend gemachten, auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht gestützten Einsichtsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich unabhängig von der Vorbereitung von Anfechtungsansprüchen um ein eigenständiges Rechtsverhältnis. Den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kommt gegenüber diesem eigenständigen Anspruch des Insolvenzverwalters keine Sperrwirkung zu. Einer vom Beklagten gewünschten fallübergreifenden Klärung zur Stellung des Insolvenzverwalters im Auskunftsverfahren nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz bedarf es daher nicht.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Prozessuales, Schutz besonderer Verfahren, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
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Verfahrensgang