Das Oberverwaltungsgericht stimmte dem Verwaltungsgericht zu, das entschieden hatte, dass eine Habilitationsschrift, die zur Veröffentlichung eingereicht wurde, aber nicht veröffentlicht wurde, von der Hochschule trotz entgegenstehenden Willens der Habilitandin herausgegeben werden muss. Die Veröffentlichung der Habilschrift als persönlich zu erbringende Prüfungsleistung ist Voraussetzung für die Lehrbefähigung. Ein überwiegendes Schutzinteresse für personenbezogene Daten der Habilitandin sah das Oberverwaltungsgericht nicht. Die Offenlegung verletzte die Habilitandin auch nicht in ihrem Recht auf Wissenschaftsfreiheit, soweit die Arbeit abgegeben wurde und das Prüfungsverfahren seinen Fortgang genommen hat. Auch der Einwand, die Arbeit noch einmal überarbeiten zu wollen, griff nicht durch, weil die Verfügungsbefugnis mit der Abgabe der Arbeit verloren ging. Auf das urheberrechtliche Erstveröffentlichungsrecht konnte sie sich nicht berufen, weil sie es mit der Einreichung der Arbeit konkludent ausgeübt hatte.