Dass das "Nicht-Vorhandensein" von Informationen, für die der Zugang begehrt wird, zur Unbegründetheit eines entsprechenden Verpflichtungsantrags führt, ist eindeutig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die bereits vernichteten Notizen des Vertrauensanwalts einer deutschen Botschaft. Auch gibt es keine generelle Pflicht der Behörde, nicht vorhandene Akten zu beschaffen oder wieder zu beschaffen, es sei denn, das Einsichtsbegehren bezieht sich auf Informationen, die von der informationspflichtigen Stelle in Kenntnis des Einsichtsantrags aus der Hand gegeben wurden. Die Geheimhaltung der Identität des Anwalts erfolgte zu Recht, da weder Bearbeiter noch Amtsträger war.