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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 N 165.19

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 N 165.19
Datum
18.05.2020
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Nachdem die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Ablehnungstatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz der Tätigkeit der Polizei umfassend gilt und sie die Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht für geboten hielt, weist das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurück. Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsgrund nicht zu seinen Lasten zu weit gefasst.
Schlagwort
Sicherheitsaspekte
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12 N 165.19 - 18.05.2020
Verfahrensgang