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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 N 108.17

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 N 108.17
Datum
24.05.2018
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam ab. Es bestätigt damit die Feststellung der Vorinstanz, dass alleine Ausführungen zur Beanspruchung der Behörde durch den Antrag auf Informationszugang oder die Darstellung einer Kostenrelation zwischen Verwaltungsaufwand und möglicher Gebührenerhebung nicht geeignet sind, eine erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung darzutun. Das Oberverwaltungsgericht betont zudem, dass die Kostenerhebung im Informationsfreiheitsrecht nicht kostendeckend angelegt ist. Der Vollzug des für öffentliche Stellen verpflichtenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist vielmehr bereits durch den Haushaltsgesetzgeber bei der Bemessung der Mittel zu berücksichtigen.
Schlagwort
Kosten
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12 N 108.17 - 24.05.2018
Verfahrensgang