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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 L 502/06

Gericht
Verwaltungsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
12 L 502/06
Datum
12.06.2006
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Die Korrespondenz einer öffentlichen Stelle mit dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt unterfällt dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz des behördlichen Willensbildungsprozesses. Unerheblich ist, dass der Rechtsanwalt nicht eine öffentliche Stelle ist, da sich der Inhalt des Schriftverkehrs auf die behördliche Willensbildung bezieht. Zudem ist der Rechtsanwalt, der auch Prozessbevollmächtigter der öffentlichen Stelle in einem Amtshaftungsprozess ist, dem Lager der öffentlichen Stelle zuzurechnen.
Schlagwort
Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Download
12 L 502/06 - 12.06.2006
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
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