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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 5.08

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 5.08
Datum
05.10.2010
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Im Gegensatz zur Vorinstanz entscheidet das Oberverwaltungsgericht, dass ein Bundesministerium einen Antrag auf Informationszugang nicht pauschal unter Verweis auf die Geheimhaltung des Regierungshandelns ablehnen kann. Im Zusammenhang mit den Aktenvorgängen des Bundesjustizministerium zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben für ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wurde das Ministerium als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes tätig. Eine Differenzierung zwischen Regierungs- und Verwaltungstätigkeit ist dem Informationsfreiheitsgesetz zudem nicht zu entnehmen. Auch kann der Zugang nicht mit dem Hinweis auf eine vereinbarte Vertraulichkeit abgelehnt werden. Im Hinblick auf Zuschriften dritter Personen ist der Antrag erneut zu bescheiden.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), Personenbezogene Daten
Download
12 B 5.08 - 05.10.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang