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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 41.08

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 41.08
Datum
18.03.2010
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Berlin)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die informationspflichtige Stelle nicht zur Wiederbeschaffung von Akten verpflichtet ist. Der Einsichtsanspruch erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Informationen, die dort tatsächlich vorhanden sind ("geführt werden"), auch wenn die Akten nicht hätten weggegeben dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Akten ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der gerichtlichen Entscheidung, es sei denn die Behörde gibt die Unterlagen in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht weg (Treu und Glauben). Die Durchsetzbarkeit hängt dann allerdings von den rechtlichen Möglichkeiten der Behörde ab. In Rede standen Unterlagen, die für ein von einem Stromversorgungsunternehmen beantragten Genehmigungsverfahren erforderlich waren und von der Senatsverwaltung an dieses zurückgereicht wurden.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Durchführung des Antragsverfahrens
Download
12 B 41.08 - 18.03.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang