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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 33.14

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 33.14
Datum
14.07.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam und verpflichtet den beklagten Sozialversicherungsträger (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), den Informationszugang zu den beantragten Akten zu gewähren. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, nach der ein Anspruch gegenüber Verwaltungseinrichtungen des Landes, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Bundesländer erstreckt, auf die Akten beschränkt ist, die sich ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen, kommt nicht zum Tragen, wenn, wie hier gegeben, die aktenführende Stelle nicht unmittelbar in den Verwaltungsaufbau eingegliedert ist. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Träger besteht vorliegend nicht; die Rechtsaufsicht liegt ohnehin beim Land Brandenburg. Der Schutzzweck der Ausnahmevorschrift, nämlich die Wahrung der Hoheitsrechte der beteiligten Länder, ist somit nicht erfüllt. Eine weitere Ausnahme von der Anwendbarkeit des Gesetzes für Stellen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen, ist eng auszulegen. Die Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn eine im Wirtschaftsverkehr tätige öffentliche Institution im Wettbewerb mit Dritten steht. Sie ist nicht einschlägig, wenn die erbetene Information keine Wettbewerbsrelevanz hat.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Personenbezogene Daten, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
Download
12 B 33.14 - 14.07.2016
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang