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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 19.12

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 19.12
Datum
06.03.2014
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung der Klägerin ab. Weder das zur Ermittlung eines prognostischen Planungsgewinns erstellte Gutachten noch der Grundstückskaufvertrag nebst Entwürfen enthalten Umweltinformationen; der Informationszugangsantrag kann mithin nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden. Auf der Grundlage des während des Berufungsverfahrens geänderten Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist der Informationszugang zu verweigern; ihm steht der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses entgegen. Das allein mit Blick auf die Vertragsverhandlungen erstellte Gutachten war maßgeblich für die Kaufpreisbildung und die Vertragsgestaltung; auf der Grundlage der konkreten Absichten des Vertragspartners sollte ein möglicher Planungsgewinn prognostisch in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Unter diesen Umständen ist es hinreichend plausibel und nachvollziehbar, dass das Gutachten zumindest mittelbar Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Entwicklungsstrategien, Kalkulationen und Renditeerwartungen des Vertragspartners zulässt. Auch solche mittelbaren Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden von dem gesetzlichen Ausschlussgrund erfasst.
Schlagwort
Aussonderungen, Begriffsbestimmung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
12 B 19.12 - 06.03.2014 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang