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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 12.18

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 12.18
Datum
02.08.2018
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Streitgegenstand waren Entgeltsätze von Einrichtungen zur Behindertenbetreuung, die der Sozialhilfeträger vor Abschluss von Vergütungsvereinbarungen herangezogen hat. Deren Herausgabe ohne Nennung der jeweiligen Einrichtungen steht - schon mangels Unternehmensbezugs - der auch sozialrechtlich normierte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen. Der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz vor einer erheblichen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist aber nicht schon deshalb erfüllt, weil die Offenbarung der Angaben die Verhandlungsposition des Beklagten künftig schwächen würde. Dem genannten Ausnahmetatbestand kommt ein solcher materieller Gehalt nicht zu; vielmehr ist er auf die Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch den personellen wie sachlichen Aufwand der Bearbeitung des Antrags beschränkt.
Schlagwort
Verwaltungsaufwand, Drittbetroffenheit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
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12 B 12.18 - 02.08.2018
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang