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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Hamburg - 11 K 1996/10

Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Aktenzeichen
11 K 1996/10
Datum
24.01.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)
Kurztext
Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu Unterlagen eines im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verwirklichten Bauvorhabens nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz. Zwar ist der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet. Hierfür ist es unerheblich, ob sich die begehrten Informationen auf öffentlich-rechtliches oder privat-rechtliches Handeln der genannten Stellen beziehen. Entscheidend ist allein die Charakterisierung der Rechtsträger als öffentlich-rechtlich. Auch hat die Beklagte nicht als Unternehmen am Wettbewerb gehandelt; ihre Tätigkeit war vielmehr der Bedarfsdeckungsverwaltung zuzuordnen und somit nicht von dem entsprechenden Ausschlussgrund des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz umfasst. Dem Informationszugang steht aber der Ausschlussgrund zum Schutz fiskalischer Interessen der Freien und Hansestadt
Hamburg im Wirtschaftsverkehr entgegen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Fiskalische Interessen
Download
11 K 1996/10 - 24.01.2012 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrecht Hamburg
Verfahrensgang
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